Wie Sie mit Persönlicher Schutzausrüstung Ihre Ausfallkosten minimieren

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„Wird schon nix passieren!“ Dass diese Devise der Praxis nicht standhält, wird Jahr für Jahr vielfach bewiesen: Arbeitsunfälle, Krankenstände oder Produktionsausfälle durch Stillstand schlagen sich in vielen Betrieben hoch zu Buche.

In Österreich wurden alleine im Jahr 2016 insgesamt 159.088 Schadensfälle verzeichnet. Davon entfielen 102.874 Arbeitsunfälle auf Erwerbstätige, 106 endeten tödlich. Nach Berechnungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt kostet jeder einzelne Arbeitsunfall dem Betrieb, in dem er sich ereignet, durchschnittlich 2.300 Euro. Das ergibt hochgerechnet einen Betrag von etwa 255 Millionen Euro, den die österreichischen Betriebe zu tragen haben.

Dazu zählen:

  • Personalkosten
    (unfallbedingte organisatorische Disposition bzw. Lohnkosten; das sind z.B. Arbeitszeitkosten für Ersthelfer, Aufräumungsarbeiten, Reparaturzeiten, Störung des Betriebsablaufes)
  • Sachkosten
    (Materialschäden an der Maschine bzw. an anderen Sachwerten)
  • Ertrags- und Umsatzverluste
    (verursacht durch Qualitätsmängel, Lieferverzug,…)
  • Straf- und Gerichtskosten
    (Verwaltungsstrafe, Gerichts- und Anwaltskosten)
  • Imageverlust

Der einzige Weg, um diese Ausfallkosten zu verhindern bzw. möglichst niedrig zu halten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen!

Wann Schutzmaßnahmen und eine Persönliche Schutzausrüstung zum Einsatz kommen

Die Persönliche Schutzausrüstung ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 69 ASchG / § 70 ASchG definiert:

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Bewertung und Auswahl von PSA

Als persönliche Schutzausrüstung (PSA) gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

Prinzipiell ist die PSA erst dann einzusetzen, wenn alle kollektiven technischen Schutzmaßnahmen und arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren ausgeschöpft sind und noch immer Restgefahren bestehen. Ist jedoch eine PSA erforderlich, so ist diese von den Arbeitgebern auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen.

Das Arbeitsinspektorat hat auf ihrer Website für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Bewertung und Auswahl von PSA ein Merkblatt herausgegeben.


Am Anfang steht die Arbeitsplatzevaluierung

Um entsprechende Schutzmaßnahmen setzen zu können, müssen Sie zuerst die Gefahren kennen, denen Ihre Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind.

Diesen Prozess, bei dem Sie Kenntnis über diese Gefährdungen erlangen, nennt man Evaluierung oder Gefährdungsbeurteilung. Sicherheits- und Gesundheitsrisiken werden systematisch ermittelt und beurteilt und Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung werden festgelegt. Der Arbeitgeber muss über diesen Prozess im so genannten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument“ Aufzeichnungen führen.

Evaluierung des Arbeitsplatzes
Setzen Sie bei der Evaluierung auf die Erfahrung Ihrer Mitarbeiter.

Hilfreiche Informationen bietet die Evaluierungswebsite der AUVA. Hier finden Sie auch Vorlagen, sogenannte Leerformulare wie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, das Sie dafür verwenden können.

Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung

TOP Prinzip zur Auswahl von PSA

Wissen Sie um die Gefahren, die Ihren Mitarbeitern ausgesetzt sind, können Sie entsprechende Maßnahmen ableiten.

Gehen Sie dabei nach der Rangfolge des TOP-Prinzips vor. Dabei kommen Technische und Organisatorische Maßnahmen immer vor einer Persönlichen Maßnahme.

  1. Gibt es technische Schutzmaßnahmen?
  • zB. automatische Absaugungen bei Maschinen
  • Schutzvorkehrungen an Maschinen wie z.B. Schutzdeckel,…

2. Danach prüfen Sie, welche organisatorischen Maßnahmen Sie setzen können:

  • B. zeitliche Begrenzung der Einwirkung einer gefahrbringenden Bedingung
  • Zugangskontrollen ,…
Schutzhaube bei Winkelschleiifer
Beispiel: Winkelschleifer mit verdrehsicherer Schutzhaube
  1. Reichen diese nicht aus, prüfen Sie zuletzt, welche Persönliche Schutzausrüstung eingesetzt werden kann. Folgende PSA-Arten sind dabei zu unterscheiden:
PSA

Ist eine Persönliche Schutzausrüstung erforderlich, lassen Sie sich von Spezialisten beraten, damit Sie bei Absturzsicherung und Fallschutz, Schutzhandschuhe, Atemschutz, Kopfschutz usw. zu jenen Produkten greifen, die den individuellen Anforderungen und Bedürfnissen Ihrer Mitarbeiter entsprechen.

Beachten Sie, dass die Beschaffung auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden muss!

Information und Unterweisung

Damit Ihre Mitarbeiter die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung zweckmäßig verwendet, sind Sie verpflichtet, sie zu informieren und zu unterweisen.

  • Die Information soll allgemeines Wissen über die Gefahrenverhütung bieten und sich auf die gesamte Arbeitsstätte beziehen. Sie soll die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes auf betrieblicher Ebene fördern.
  • Die Unterweisung ist als Schulung zu sehen und bezieht sich im Gegensatz zur Information auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich einzelner Arbeitnehmer.
Unterweisung Mitarbeiter

Sie müssen z.B. auch nach einem Unfall nachweisen können, dass diese Unterweisung erfolgt ist. Auch dafür gibt es entsprechende Leerformulare wie das Formular der AUVA. Der Arbeitnehmer versichert darin mit seiner Unterschrift, dass er informiert und unterwiesen wurde.


Weitere Informationen zur Unterweisung finden Sie auf der Website des Arbeitsinspektorats zusammengefasst dargestellt.







Beteiligung der Arbeitnehmer

PSA Verwendung ist Pflicht
Die Verwendung der PSA ist für den Arbeitnehmer verpflichtend!

Ein wirksamer Schutz bedarf der aktiven Mithilfe und der Übernahme von Eigenverantwortung durch die Beschäftigten. Darum treffen auch die Arbeitnehmer Pflichten und müssen zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen beitragen.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz legt fest:

Arbeitnehmer sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen. Arbeitgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden. Bei der Benutzung der PSA sind die Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers einzuhalten.

Vom Arbeitsinspektorat zusammengefasst entstehen daher folgende Pflichten der Arbeitnehmer:

  • Vermeidung von Gefährdung
  • Meldepflicht, Warnpflicht
  • Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzeinrichtungen
  • Benutzung von Arbeitsmitteln
  • Zusammenarbeit mit Arbeitgebern, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdiensten
  • Mitwirkung der Arbeitnehmer

Tipp: Sinnvoll ist es jedenfalls, wenn eine Vertrauensperson die PSA mit auswählen kann. Das erhöht die Akzeptanz der PSA und bewirkt somit, dass sie auch tatsächlich verwendet wird!

Weiterbildung an der Würth Akademie

Quellen:

http://www.gesundearbeit.at/cms/V02/V02_1.2.a/1342538415710/arbeitnehmerinnenschutz/unfall-krankheit/betriebswirtschaftliche-kosten-von-arbeitsunfaellen

https://www.arbeitsinspektion.gv.at

https://www.auva.at/portal27/auvaportal/content?viewmode=content&contentid=10007.670939

www.auva.at

www.eval.at

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